FAQ

Planen Sie mit uns eine würdevolle Bestattung – ganz nach Ihren individuellen Wünschen.

Häufig gestellte Fragen
Wann muss die Überführung des Verstorbenen vorgenommen werden?

Das Bestattungsgesetz Baden-Württemberg schreibt in § 27 die Überführung eines Verstorbenen binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes vor, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung. 

Muss ich den Bestatter akzeptieren, den mir der Arzt, die Klinik oder das Pflegeheim empfiehlt?

Nein, das müssen Sie nicht. Sie allein entscheiden, welcher Bestatter die Beerdigung Ihres Familienmitglieds ausrichtet – eine Beeinflussung durch Dritte ist nicht zulässig. 

Bin ich dazu verpflichtet, den Bestatter zu beauftragen, der auf dem Friedhof arbeitet?

Wenige Gemeinden haben die hoheitlichen Aufgaben an Bestattungsinstitute abgegeben. Das bedeutet, dass Mitarbeiter eines Institutes im Namen der Gemeinde oder Stadt Särge und Urnen beisetzen oder Gräber öffnen und schließen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, diesen Bestatter mit der Beerdigung Ihres Familienmitglieds zu beauftragen. Lassen Sie sich nicht von solchen Faktoren beeinflussen, denn die Kosten für die Beisetzung und die Grabarbeiten bekommen Sie letztlich von der Stadt in Rechnung gestellt, in welcher auch beigesetzt wurde.

Wer muss die Bestattung in Auftrag geben?

Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen. Im Bestattungsgesetz Baden-Württemberg ist die Bestattungspflicht geregelt, somit sieht die Reihenfolge der Angehörigen wie folgt aus: Die Ehegattin oder der Ehegatte; der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin; die volljährigen Kinder; die Eltern; die Großeltern; die volljährigen (Halb-)Geschwister; die Enkelkinder. In § 1968 ist weiterhin geregelt, dass der Erbe die Bestattungskosten des Erblassers zahlen muss.  

Billigangebote – gut und günstig?

Billigangebote eines (Online-)Bestatters erscheinen nur auf den ersten Blick preiswert. Eine Bestattung für wenige Hundert Euro klingt zunächst verlockend, entpuppt sich dann jedoch oft als Lockvogelangebot. Solche Bestatter sparen an Personal und Service, bieten oft keine Räumlichkeiten vor Ort an und können so auch keine persönlichen Ansprechpartner an Ihre Seite stellen. Viele Aufgaben, die im Trauerfall zuverlässig erledigt werden sollten, bleiben hierbei auf der Stelle: zeitnahe Beantragung der Ansprüche bei Versicherungen, Erstellung der Traueranzeigen, Versenden der Trauerbriefe, Besorgung und Abholung der Sterbeurkunden und vieles mehr.

Weiterhin ist in diesem Preis oft keine komplette Bestattung beinhaltet, da die städtischen Kosten Ihrer Wahl nicht berücksichtigt werden können. Zusätzlich hat man oft zum Beispiel bei einer Kremation keinen Einfluss darauf, wohin der Verstorbene überführt und letztlich eingeäschert wird. Dies bedeutet, dass der liebe Verstorbene ggf. im Ausland eingeäschert werden und auch dort beerdigt werden kann.

Zuverlässigere Leistungen kann Ihnen auch der Bestatter vor Ort bieten – für einen ähnlichen Preis erwartet Sie hier eine persönlichere Atmosphäre und die Möglichkeit, eigene Entscheidungen zu treffen. Es spricht nichts dagegen, sich bei Bestattern vorab Angebote einzuholen. Jedoch hängt es nicht immer vom Endpreis ab, sondern auch davon, wie viele Leistungen dafür erbracht werden.  

Was ist, wenn ich mir die Bestattung nicht leisten kann?

Was ist, wenn ich mir die Bestattung nicht leisten kann?

Sind die Kosten der Bestattung dem Bestattungspflichtigen nicht zuzumuten, kommt die Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt in Betracht. Die Gesetzeslage sieht folgendermaßen aus: „§ 74 SGB XII schreibt vor, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.“ Erforderliche Kosten einer Sozialbestattung sind diejenigen Aufwendungen, die für ein einfaches, aber würdiges ortsübliches Begräbnis notwendig sind.

Darüber hinaus bieten wir eine problemlose Ratenzahlung bis zu 48 Monate an, damit die finanzielle Belastung keine weitere Sorge für die Familie darstellt.

In unserer Übersicht der Ratgeber finden Sie eine PDF-Datei, welche Ihnen weitere Informationen darlegt. 

Warum ist Sterben so teuer?

Das Sterben generell ist nicht teuer. Die Bezahlung der Bestattung mag für viele ein Aspekt sein, der als teuer erscheint, weil man es immer grob zusammengefasst wahrnimmt. „Die Beerdigung hat uns 7.500 Euro gekostet“ – diese Aussage klingt tatsächlich kostspielig, doch sie lässt viel Raum zur Interpretation. Ein Beispiel: Von diesen 7.500 Euro verdient der Bestatter 2.500 Euro für alle angefallenen Arbeiten, die er zur Zufriedenheit seines Kunden erledigt hat: Die Überführung und Versorgung des Verstorbenen, die Organisation und Terminierung der Bestattung, die Beauftragung aller Beteiligten, das Setzen der Traueranzeige und Drucken der Trauerkarten, die Bereitstellung des Personals zu jeder Zeit, die Dekoration in der Kapelle, die Betreuung der Bestattung, der Kondolenzservice in der Kapelle und vieles mehr. 1.000 Euro haben Blumen, der Organist, der freie Redner, die Leichenschau im Krankenhaus, die Sterbeurkunden und das Foto zur Beisetzung gekostet. 500 Euro hat man für das Krematorium und die zweite Leichenschau bezahlt. Die restlichen 3.500 Euro teilen sich noch die Gemeinde für den Grabplatz für 25 Jahre, das Öffnen und Schließen des Grabes, die Kapelle, das Beisetzen der Urne und der Steinmetz für den bereits gesetzten Grabstein mit der Beschriftung, die man sich ausgesucht hat.

Dies alles sind Kosten, mit denen man normalerweise nicht rechnet. Daher kommt einem das umgangssprachliche „Sterben“ so teuer vor. Tatsächlich sind viele der anfallenden Posten unentbehrlich. Diese beispielhafte Rechnung zeigt eine durchschnittliche Bestattung – Variationen sind immer möglich. Es handelt sich hierbei um eine Feuerbestattung. Die Kosten hängen vor allem von Bestatter, Steinmetz, dem gewähltem Beisetzungsort und allen voran den Angehörigen, welche sich alles ausgesucht haben, ab.

Gibt es eine Regelung für Sonderurlaub wegen einer Bestattung?

Unser Berufsverband, der Verband unabhängiger Bestatter e.V., hat sehr gut zusammengefasst, worauf es hierbei ankommt: 

Wer hat Anspruch? 

Solche, die den Tod eines „nahen Angehörigen“ betrauern. Hierunter fallen die Großeltern und Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner, Geschwister, Kinder bzw. Enkelkinder. Unter besonderen Umständen kann man hier auch nahestehende Personen rechnen, welche lange Zeit im gleichen Haushalt gelebt haben oder eine sonstige sehr enge, persönliche Beziehung zum Verstorbene bestand. 

Wie reiche ich ihn ein?

Der Antrag muss so formuliert sein, dass dem Arbeitgeber klar ersichtlich ist, dass es sich um eine Freistellung von der Arbeit ohne Nutzung eines Jahresurlaubstages handelt. Im besten Fall stellt der Bestatter eine Arbeitgeberbescheinigung aus und bittet in diesem Antrag direkt um die Freistellung. Viele Arbeitgeber fordern zur Vorlage beim Steuerbüro eine Sterbeurkunde, hier reicht eine Kopie völlig aus.

Woher weiß ich sicher, ob ich darauf Anspruch habe?

Grundsätzlich besteht Anspruch entweder auf Gesetzeslage oder es ist aus dem Tarif- bzw. Arbeitsvertrag ersichtlich. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass es sich hierbei um eine Freistellung handelt und der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, für diesen Tag Lohn zu berechnen. (vgl. § 616 S.1 BGB)

Wann muss ich ihn einreichen?

Sobald bekannt ist, wann dieser Sonderurlaubstag genommen werden soll (=Beerdigungstag, erfährt man meist erst ein paar Tage nach dem Tod des Verwandten).

Welche Ansprüche habe ich als Witwe oder Witwer?

Der hinterbliebene Ehepartner hat zunächst Anspruch auf das „Sterbevierteljahr“. Hierbei handelt es sich um drei Monatsrenten des Verstorbenen, die auf den Sterbemonat folgen. Dazu ist ein Antrag nötig, welchen wir gerne zusammen mit Ihnen ausfüllen und abschließend mit einer Sterbeurkunde versehen für Sie versenden.

Weiterhin bekommt die Witwe/der Witwer zukünftig eine Witwenrente, die monatlich vom Rententräger gezahlt wird. Diese muss immer persönlich beim zuständigen Amt beantragt werden. Hierfür erhalten Sie von uns ein Begleitschreiben um Ihnen diesen Vorgang zu vereinfachen.

Von wem erhalte ich die Sterbeurkunde?

Eine Sterbeurkunde (nicht zu verwechseln mit der Todesbescheinigung!) wird im zuständigen Standesamt des Sterbeortes ausgestellt. Die Ausstellung der Urkunde ist abhängig von der Vollständigkeit der benötigten Dokumente und kann zirka 1-3 Tage dauern. Bei der Beantragung einer Sterbeurkunde sind wir Ihnen gerne behilflich. 

Von wem erhalte ich den Erbschein?

Ein Erbschein legitimiert den Erben in sämtlichen den Todesfall betreffenden Angelegenheiten. Man benötigt ihn meist, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Das Amtsgericht im Wohnort des Verstorbenen kümmert sich in Sachen Nachlass um alle anfallenden Arbeiten. Benötigte Dokumente sind beispielsweise der Personalausweis, die Sterbeurkunde, das Familienstammbuch oder die Geburtsurkunde des Verstorbenen, Daten zu eventuellen Miterben sowie das Testament, einen Erbvertrag oder Informationen zu deren Verwahrstellen. Der Erbschein ist kostenpflichtig, der Betrag richtet sich nach dem Nachlasswert und darf nicht durch das Bestattungsinstitut beantragt werden. 

Was „schenkt“ man zu einer Beerdigung?

Personen, die den Tod eines geliebten Menschen betrauern müssen, wünschen sich eigentlich nur, dass der Verstorbene wieder zurück kommt. Dies ist leider unmöglich, dennoch kann man als Nahestehender die Trauer erträglicher machen und die Familie unterstützen. Zu einer Bestattung auf den Friedhof bringt man meist Blumen mit, einen lieben letzten Gruß in Form eines kleinen Gestecks oder einem Kranz. Wenn keine Blumengrüße gewünscht sind, kann man die Familie mit einem Kondolenzschreiben erreichen. Hier kann man auch zur Unterstützung Geld beifügen, der klassische Betrag liegt zwischen 20 und 50 Euro Doch es muss nicht immer eine finanzielle Grundlage haben: Gerade ältere Personen benötigen dann oft Hilfe im Alltag – einkaufen, zu Terminen fahren, wichtige Formulare ausfüllen kann mitunter nun eine große Hürde sein, da dies vielleicht früher der Verstorbene erledigt hat. Sicher würden sich die betroffenen Personen also darüber freuen, wenn man gemeinsame Zeit und Hilfe zusichert – und diese dann auch erbringt.

Wie spreche ich mein Beileid aus?

Eine Hilfe ist die Traueranzeige: Steht dort, dass von Beileidsbekundungen abzusehen ist? Dann sollte man sich auch daran halten, denn oft ist es für die Familie auch eine unangenehme Situation, am Grab Hände zu schütteln und in ihren Augen dafür bemitleidet zu werden. In solchen sensiblen Situationen können lieb gemeinte Gesten oft zunächst falsch aufgefasst werden, was dem Trauerprozess geschuldet ist. Dies ist völlig normal und ein individueller Wunsch der Familie. Wird keine Anzeige geschaltet oder es steht keine weitere Information zu Bekundungen dabei, man ist sich selbst unsicher und weiß nicht, ob man persönlich das Beileid aussprechen soll, hilft ein Kondolenzbrief weiter. Hier kann man das Mitgefühl zum Ausdruck bringen, persönliche Erlebnisse mit einfließen lassen und der Familie Trost spenden.

Warum muss ich eine Grabstelle nachkaufen?

Eine Grabstelle kann nur verlängert werden, wenn es sich um ein Wahlgrab handelt. Man hat hierbei, wie es der Name schon sagt, die Wahl, dieses Grab auszusuchen und die Wahl, es nach Ablauf der Nutzungsfrist wieder zu verlängern, um es ggf. neu besetzen zu lassen oder weiterhin als Familiengrab zu behalten. Vor allem dann muss ein Grab wieder erworben werden, wenn eine neue Beisetzung vorgenommen werden soll. Hierfür muss man lediglich die bereits verstrichene Zeit nachkaufen.

Eine Beispielrechnung:

Im Jahr 2010 wurde ein Grab erworben, die Nutzungsfrist liegt bei 25 Jahren, Fristende also 2035. 2019 findet dort eine Beisetzung statt. Somit sind nur noch 16 Jahre verbleibend als Nutzungsfrist. Die 9 Jahre seit Kauf des Grabes müssen erneut gekauft werden, damit sich die Ruhefrist vom ursprünglichen Jahr 2035 auf das Jahr 2044 verlängert. Die Gebühr hierfür kann man beim zuständigen Friedhofsamt erfragen.

Was ist eine „zweite Leichenschau“?

Eine zweite Leichenschau wird im Krematorium kurz vor der Einäscherung vorgenommen. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Leichenschau, die nach Eintritt des Todes durch den Haus- oder Bereitschaftsarzt durchgeführt werden muss. Bei der zweiten Leichenschau überprüft ein vom Gesundheitsamt bereitgestellter Arzt, ob die Todesumstände mit den angegeben Daten auf der vertraulichen Todesbescheinigung übereinstimmen. Hierbei führt er erneut eine äußerliche Leichenschau durch. Ergeben sich Unstimmigkeiten, kann der unabhängige Arzt den Verstorbenen solange einer Feuerbestattung vorenthalten, bis er diese für unbedenklich hält. Unter besonderen Umständen kann das mehrere Tage dauern. Erst nach der Freigabe des Arztes aus dem Gesundheitsamt wird der Verstorbene eingeäschert. In den meisten Fällen jedoch hält der Arzt die Einäscherung für unbedenklich.

Die Gründe für die fehlende Freigabe zur Einäscherung können verschieden sein und werden dem Bestatter auch nicht mitgeteilt. Erfahrungsgemäß können dem Tod vorangegangene Verletzungen den Arzt Hellhörig werden lassen. Hämatome durch Stürze oder ähnliches müssen also vom zuletzt behandelnden A’rzt erst bestätigt werden, damit ein Fremdverschulden auszuschließen ist. Das Beifügen der letzten Arztbriefe bei Abgabe der Kremationspapiere durch den Bestatter bringt aber auch nicht den gewünschten Effekt: Diese Papiere werden vom Arzt nicht anerkannt, er holt sich grundsätzlich immer selbst seine Informationen vom Arztkollegen direkt.

Verstorbene, die eines nicht natürlichen Todes gestorben sind und erst nach Freigabe der Staatsanwaltschaft bestattet werden dürfen, müssen im Falle einer Feuerbestattung nicht von einem zweiten Arzt im Krematorium begutachtet werden. Hier ersetzt die Freigabe die Bescheinigung des Gesundheitsamtes. 

Wie läuft die Einäscherung ab?

Die Dauer der Einäscherung beträgt zirka 90 Minuten, kann jedoch variieren. Bei über 1000 Grad Celsius werden alle brennbaren Bestandteile eingeäschert. Damit sich der Sarg selbst entzündet, ist es wichtig, dass der Sarg aus Holz besteht – sogenannte Pappsärge nehmen nicht alle Krematorien an, da der Energieaufwand zu hoch ist und der Einäscherungsvorgang zu lange dauern würde.

Um die Asche definitiv einem Verstorbenen zuordnen zu können, bekommt jeder Sarg einen runden Schamottstein geprägt mit der Einäscherungsnummer dazu, unter welcher man dann die Daten des Verstorbenen im System abrufen kann. Dieser Stein wird abschließend zusammen mit der Asche in eine Aschekapsel gefüllt. Die Asche kann rund 2 bis 3 Kilo wiegen und wird gerne mit dem ungefähren Geburtsgewicht eines Menschen verglichen. 

Wird ein Sarg bei einer Feuerbestattung unbedingt benötigt?

Das moderne Krematorium wird längst nicht mehr mit einem klassischen, alten Ofen und einer richtigen Feuerflamme bedient. Vielmehr sind es mittlerweile elektrische Öfen, die zunächst eine enorme Hitze erzeugen. Hierdurch entzündet sich das Holz des Sarges von selbst, was den eigentlichen Verbrennungsvorgang in Gang setzt. Gleichzeitig ist der Sarg auch Energielieferant, um einen gleichmäßigen Einäscherungsprozess zu gewährleisten.

Wenige Krematorien akzeptieren als Feuerbestattungssarg als Material Pappe oder pappeähnlich. Würde man anstelle des Holzes einen dünneren Stoff nehmen, verbrennt der Sarg binnen Sekunden, der Verstorbene wird aber dadurch nicht eingeäschert. Ebenfalls steigen die Energiewerte und CO2-Ausstöße des Krematoriums, dies führt zu Einschränkungen bei zukünftigen Feuerbestattungen. Daher benötigt man in jedem Fall einen Sarg aus Holz, hier kann man aber auf ein günstiges Modell zurückgreifen. 

Werden mehrere Verstorbene zusammen eingeäschert?

Nein. Das passt schon allein nicht, weil ein Ofen eine bestimmte Einfuhrbreite vorweist. Im Krematorium Heidelberg können beispielsweise nur Särge mit einer maximalen Breite von 79 cm eingeführt werden. Außerdem wird jeder Sarg vor der Einäscherung durch das Personal des Krematoriums und bei der zweiten Leichenschau durch einen unabhängigen Arzt kontrolliert. Anschließend wird der Aschenkapsel ein Schamottstein zugewiesen, auf welchem die Einäscherungsnummer und das Krematorium genannt wird. So kann man auch nach vielen Jahren die Asche eines Verstorbenen identifizieren. Erst wenn ein Einäscherungsprozess beendet wurde, kann ein weiterer Sarg in den Verbrennungsofen eingefahren werden. 

Kann ich die Urne meines Familienmitglieds mit nach Hause nehmen?

In Deutschland herrscht klar ein Bestattungszwang für Urnen und Särge. Das Bestattungsgesetz eines jeden Bundeslandes schreibt bestimmte Formen der Überführung, Behandlung und Bestattung von Verstorbenen vor. In Baden-Württemberg ist die Mitnahme der Urne nach Hause oder auf ein anderes privates Grundstück nicht erlaubt, eine Lockerung des Bestattungsgesetzes ist diesbezüglich noch nicht vorgesehen. 

Das Verstreuen der Asche auf privatem Gelände ist im Moment nur in Bremen erlaubt. Viele Vorgaben müssen hierfür zu Lebzeiten bereits genehmigt werden. Um einen Bestattungstourismus aus anderen Ländern zu verhindern, muss der Verstorbene mit seinem letzten Wohnsitz auch in Bremen gemeldet sein. Weiterhin wird die schriftliche Nennung und Zustimmung einer Person benötigt, welche die Asche auf dem Grundstück verstreuen soll. Das Grundstück muss sich auch im privaten Besitz der Person befinden, die eine weitere Zustimmung zum Verstreuen der Asche unterschreiben muss. 

Die örtliche Behörde kann das Verstreuen der Asche allerdings auch verbieten. Zum Beispiel, wenn zum Zeitpunkt der Beisetzung viel Wind weht. Benachbarte Grundstücke dürfen nicht berührt oder beeinträchtigt werden. Die letztendliche Entscheidung zur Genehmigung der Beisetzung auf privatem Grund erstellt das Institut für Rechtsmedizin, welches in diesem Fall nicht wirklich über spezielle Kenntnisse verfügt und somit die Aufgabe neu verteilen muss.

Bis zum tatsächlichen Verstreuen der Asche zu Hause kann es daher bis zu acht Wochen nach Eintritt des Todes dauern. Danach muss die verfügte Person an Eides statt versichern, dass die Asche laut Vorgaben behandelt wurde. Die Aufbewahrung der Urne zum Beispiel auf dem Kaminsims ist aber auch in Bremen nach wie vor nicht erlaubt. 

Wieso soll ich eine Bestattungsvorsorge abschließen?

Mit einer Bestattungsvorsorge kann man eigentlich keine schlechte Entscheidung treffen. Der meistgenannte Grund, der für eine Vorsorge spricht, ist die Entlastung der Angehörigen oder die Absicherung der eigenen Bestattung, weil man keine Nachkommen hat. In einer Vorsorge legen Sie zusammen mit dem Bestatter Ihrer Wahl und einer befreundeten Person Ihres Vertrauens die Wünsche für die eigene Bestattung fest. Die abschließende Absicherung zum Beispiel über die BT Bestattungstreuhand GmbH gewährleistet, dass auch in finanziell schwierigen Zeiten die Bestattung bezahlt werden kann. Wer zu Lebzeiten in Fällen der Krankheit oder des Todes vorsorgt, ist nicht nur mutig sondern auch selbstbewusst. So ersparen Sie Ihren Angehörigen aber die Zeit der Planung und geben Ihnen genug Raum zum Trauern. 

Muss ich meine Vorsorge finanziell absichern?

Um die eigenen Wünsche umsetzen zu lassen, ist die finanzielle Absicherung auf jeden Fall empfehlenswert. Damit das Geld nicht in falsche Hände gerät, ist eine treuhänderische Verwaltung Ihres Vermögens von großer Wichtigkeit. Dies hat den Vorteil, dass Ihr Kapital selbst dann weiterhin für Ihre Bestattung zur Verfügung steht, wenn Sie zukünftig Leistungen des Sozialamtes als Unterstützung Ihres Lebensunterhaltes bekommen. Auch müssen eventuelle Angehörige im Falle eines Todes nicht zusätzlich mit Kosten für das Grab, den Bestatter oder die Blumen belastet werden. 

Ist meine Bestattungsvorsorge vor dem Sozialamt sicher?

Eine Bestattungsvorsorge ist prinzipiell vor dem Sozialamt gesichert, solange sie angemessen ist. Hier ist es sinnvoll, mit dem Bestatter Ihrer Wahl die Bestattung zu planen und mit den örtlichen Kosten des Friedhofes oder der Kommune Ihrer Wahl den Betrag der Vorsorge zu kalkulieren. Danach kann man das Geld treuhänderisch absichern, zum Beispiel über die BT Bestattungstreuhand GmbH (www.bestattungstreuhand.de), um so die eigene Bestattung vor dem Sozialamtes zu schützen. Hilfreich kann unter anderem folgender Link des Verbraucherschutzes aeternitas e.V. sein: „Mindestens 5.000 Euro Bestattungsvorsorge sind für das Sozialamt unantastbar“

Übrigens: Es ist nicht vorteilhaft, wenn Sie das Geld einfach so auf ein Sparbuch legen. Dort geht es nämlich leicht verloren und kann nicht überwacht werden. Außerdem fällt das Sparbuch nach dem Tod zur Erbmasse des Verstorbenen und wird gegebenenfalls bei der Bestattung nicht berücksichtigt.

Kann ich meinen verstorbenen Angehörigen nicht doch mit nach Hause nehmen?

Es gibt viele Möglichkeiten, auch nach dem Tod eines Familienmitglieds noch etwas mit nach Hause zu nehmen. Zum Beispiel kann man über den Bestatter Schmuckstücke in Auftrag geben, auf welche der Fingerabdruck des Verstorbenen geprägt werden kann. Das kann zum Beispiel ein Anhänger oder eine Kette sein. Eine andere Form der Erinnerung sind Amuletts, in welche man ein Foto oder ein paar Haare der verstorbenen Person kleben kann. Selbstverständlich führen wir auch gerne Ihre eigenen Ideen zur Erinnerung aus. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne bei der Umsetzung, 

Wir unterstützen Angehörige in Ihrer Trauer. Damit Erinnerungen nicht verblassen, haben wir uns etwas besonderes für Ehepartner und Lebensgefährte bei einer Erdbestattung überlegt. Mehr dazu lesen Sie hier: Aktuelles – Erinnerungen

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