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Leichenschaurechnungen der Ärzte

Für uns ist es selbstverständlich, dass wir uns jederzeit für unsere Angehörigen einsetzen. Wir möchten sie speziell in den ersten Wochen und Monaten nach dem Tod eines geliebten Menschen vor Ärger und Stress schützen, damit sie die Zeit zum Trauern finden.

Hierzu gehört auch, dass wir auf Wunsch Rechnungen, die den Sterbefall betreffen, überprüfen. Trauernde Familien wenden sich in der Not bei Fragen nicht immer an die zuständige Stelle sondern an den Bestatter, der sicher auch erklären kann, warum die Gemeinde nun Kosten für den Grabnachkauf erhebt. So ist es ebenfalls bei der Rechnung für eine Leichenschau, die außerhalb des Krankenhauses stattgefunden hat: Mit dem Tod enden kassenversicherte Leistungen, die Todesfeststellung eines Arztes ist somit privat abzurechnen. In medizinischen Einrichtungen (Krankenhaus) zahlt man eine Pauschale für die Arztschau und Kühlung. 

Zum Beispiel durch eine unbegründete Aufstockung des Faktors oder einer Auflistung von unzutreffenden Ziffern entstehen hierbei erhöhte Abrechnungen. Einem Arzt wird eine Fakturierung über die Gebührenordnung der Ärzte, kurz GOÄ, vorgeschrieben, Pauschalisierungen sind nicht erlaubt. Leider erleben wir es häufig, dass Ärzte den viel zu gering angesetzten Betrag der eigentlichen Leichenschau mit Ziffern erweitern, welche in Kombination nicht zulässig sind.

Die Ärzteschaft ist klar der Meinung, dass allein der Betrag von Ziffer 100 eine nicht angemessene Bezahlung für die erbrachte Leistung eines Arztes ist. Auch die Bundesärztekammer Nordbaden (regional zuständig) ist der Meinung, dass die Ärzte eine berufliche Leistung ausführen, welche entsprechend vergütet werden muss. Dies ist noch nicht möglich, da die Gebührenordnung zuletzt 1996 aktualisiert wurde und die Leistungsbeschreibungen nicht mehr dem heutigen Stand entsprechen.

Diese Auffassung teilen wir mit vollem Verständnis.


Um das Thema zur Sprache zu bringen, haben wir verstärkt Rechnungen bemängelt, der Bundesärztekammer angezeigt und die Angehörigen über die Situation aufgeklärt. In der Hoffnung, gemeinsam für eine Novellierung der GOÄ zu sorgen, stießen wir leider auf das genaue Gegenteil: Uns erreichten böse Briefe und wütende, teils drohende Anrufe der Ärzte.

Wir sehen die veraltete Gebührenordnung in keinem Fall als Grund, die Abrechnung absichtlich falsch zu beziffern oder den Faktor unberechtigt zu erhöhen. Wir als Bestattungsinstitut befürworten zu jeder Zeit eine angemessene Vergütung dieser Tätigkeit, hierfür ist jedoch eine Gesetzesänderung nötig.  Uns liegt die Transparenz in der Bestattungsbranche sehr am Herzen, denn die Arbeit eines Bestatters beschränkt sich längst nicht mehr nur auf Abholungen und Beisetzungen. Die Familien werden weiterhin durch uns über anfallende Kosten informiert, ihnen steht dann zukünftig frei, ob man vor Überweisung den Arzt kontaktiert und ihn zur Liquidation befragt - hierauf haben sie schließlich Anspruch

 

Nicht nur wir teilen diese Meinung. Informieren Sie sich bei der Nachrichtenquelle Ihres Vertrauens oder vergleichsweise bei unserem Verbraucherschutz Aeternitas: Hier klicken

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